Gläubigerschutz

Gläubigerschutz
1. Begriff: Alle Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der tatsächlichen und potenziellen  Gläubiger einer Unternehmung. Gläubiger können sein: (1) Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung); (2) Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger); (3) externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.); (4) Arbeitnehmer; (5) öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).
- 2. Je nach Art des Gläubigers und Schuldners bestehen unterschiedliche Vorschriften und Möglichkeiten des G., die in den handels- und wirtschaftsrechtlichen Bereich (Gesetz, Rechtsprechung) und in praktische Handlungen unterteilt werden: a) Rechtlicher Teil des G.: Die wichtigsten Vorschriften zum G. finden sich in der Generalnorm des § 242 BGB („Treu und Glauben“), im HGB (§§ 238–263), im gesamten Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht; weiterhin Regelungen bez. beschränkter und unbeschränkter persönlicher Haftung sowie evtl. Haftungsdurchgriffe, Haftungssummen, Sacheinlagen, Gründerhaftung und Gesellschafterdarlehen sowie bez. der Vorgesellschaft bei Kapitalgesellschaften ( Haftung). Die Transparenz dieser Verhältnisse wird durch  Handelsregister, Prüfungs- und Publizitätspflichten ( Prüfung,  Jahresabschlussprüfung,  Publizität) erreicht. Von besonderer Bedeutung war hierbei das  Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 u.a. mit Neufassung der Bilanzierungsvorschriften.
- Wichtigste persönliche Institutionen des rechtlich verankerten G. sind neben den geschäftsführenden und kontrollierenden  Organen der Unternehmen die  Wirtschaftsprüfer (und neuerdings, in eingeschränktem Umfang, die  Steuerberater) sowie die Gerichte.
- b) Praktische Maßnahmen: Da diese Regelungen, trotz ständiger Fortentwicklung, oft zu spät oder gar nicht greifen, empfehlen sich für die (potenziellen) Gläubiger die Möglichkeiten der vorherigen Einholung von Auskünften, die Prüfungen und Kontrollen sowie die Vertragsgestaltungen. Hier sind zu nennen: Wirtschaftsauskunfteien, Selbstauskünfte, Bankauskünfte, Vorlage geprüfter und ungeprüfter Jahresabschlüsse, Referenzen, Beurteilung bisheriger Geschäftsbeziehungen, Sonderprüfungen, Vereinbarung bestimmter Zahlungsmodalitäten, Vereinbarung gesonderter Prüfungsrechte, Stellung von  Sicherheiten, Sicherheitseinbehalte etc.

Lexikon der Economics. 2013.

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